Die Vereinssatzung:

 

Satzung

Freunde und Förderer

Senator-Neumann-Haus e.V.

 
 

vom 09. August 2013 mit Änderungen zum Vereinsnamen vom 24. Mai 2022

 

 

 

Präambel

Im Hamburger Stadtteil Bergstedt liegt die Einrichtung „Senator-Neumann-Haus“ mit 114 Plätzen für körperbehinderte Menschen.

Im Jahre 1962 als Modelleinrichtung gegründet ist das„Senator-Neumann-Heim“ die älteste und größte Einrichtung dieser Art in Hamburg.

Träger des „Senator-Neumann-Hauses“ ist  die BHH Sozialkontor gGmbH.

Trotz der dezentralen Hamburger Lage ist die Einrichtung über den Stadtteil Bergstedt hinaus bekannt und im Stadtteil durch das frühzeitige Engagement vieler Menschen im Stadtteil integriert. Dafür benötigt es auch ehrenamtlich tätige Menschen, damit die Bewohnerinnen und Bewohner nicht in der Einrichtung isoliert leben.

Viele Menschen aus unserer Umgebung tragen seit Jahren entweder durch ihr ehrenamtliches Engagement oder durch ihre finanzielle Unterstützung in Form von Geld- oder Sachspenden dazu bei, den Bewohnerinnen und Bewohnern des Senator-Neumann-Hauses ihren Alltag zu erleichtern und zu verschönern.

Wir wollen diesen Kreis an Förderern pflegen und haben uns nun dazu entschlossen, den ehrenamtlichen Unterstützern einen rechtlichen Rahmen anzubieten.

−      In der Erkenntnis, dass bürgerschaftliches Engagement auch in der stationärenBetreuung eine immer wichtiger werdende Ergänzung zur professionellen Pflege ist,

−      in dem Bewusstsein, dass Menschen, die sich freiwillig in den Pflegeeinrichtungen engagieren, den Lebensalltag in den Heimen bereichern, die Lebensqualität der pflegebedürftigen Menschen verbessern und damit einen unverzichtbaren Beitrag zu einer humanen Pflege und Betreuung leisten,

−      in der Überzeugung, dass freiwilliges und ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwohl ein sinnstiftendes Betätigungsfeld bietet,

hat sich der Verein „Freunde- und Förderer Senator-Neumann-Haus e. V.“ gegründet.

Oberster Leitsatz der Vereinstätigkeit  ist es, die Lebensqualität auf Pflege undBetreuung angewiesener Mitbürger zu verbessern.

 

 

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer Senator-Neumann-Haus“ und hat seinen Sitz in Hamburg.

            Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

            Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen »eingetragenerVerein« (» e. V. «)

2)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Aufgaben und Ziele

1)     Stärkere soziale Integration des  „Senator-Neumann-Hauses“ in  die Umgebung.

2)     Aufbau und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer für die Bewohner des SNH.

3)     Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit für die besonderen Bedürfnisse und Probleme der in Einrichtungen lebenden  und auf sonstige Betreuung angewiesenen Menschen.

4)     Hinwirken auf eine verstärkte soziale Anerkennung der im Pflege- und Betreuungsbereich tätigen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter.

5)     Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen.

6)     Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung Zivilbeschädigter und Behinderter, sowie zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an das Senator-Neumann-Haus, in der Trägerschaft der BHH Sozialkontor gGmbH.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit undNeutralität

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)    Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 4 Mitgliedschaft

1)    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden, die sich zu den in § 2  genannten Aufgaben und Zielen bekennen. Juristische Personen und Personengemeinschaften haben wie die natürlichen Personen nur ein einfaches Stimmrecht.

2)    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit der Unterschrift unter den Antrag erkennt der Antragsteller die Satzung an, die ihm ausgehändigt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacherMehrheit. Die Entscheidung bedarf keinerBegründung.

3)    Mitgliedsbeiträge

a.    Es ist ein jährlicher  Beitrag zu entrichten.

b.    Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

c.     Der Beitrag ist  jeweils im Februar zu zahlen.

d.     Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen oder die Zahlungsweise bestimmen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten derMitglieder

1)    Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende mitgeteilt werden muss,

c) durch Ausschluss.

2)    Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

3)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen 1 Monat ab Zugang der Ablehnung durch schriftliche Erklärung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1)    die Mitgliederversammlung

2)    der Vorstand

3)    der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

2)    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3)    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel aller Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

4)    Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgemäß einberufen worden sind.

5)    Die Mitglieder des Beirates sind - sofern sie kein Mitglied des Vereins sind - berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 9 Aufgaben derMitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

1)    die Wahl des Vorstandes (Hinweis auf den § 10.3)

2)    die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,

3)    die Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und des Jahresberichtes des Vorstandes,

4)    die Entlastung des Vorstandes,

5)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

6)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7)     Beschlussfassung über die Auflösung desVereins,

 

§ 10 Beschlussfassung derMitgliederversammlung

1)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der von ihm bestimmte stellvertretende Vorsitzende.

2)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung in einzelnen Wahlgängen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

3)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Abstimmung.

 

§ 11 Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer,

e) bis zu vier Beisitzern

2)    Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste Vorsitzende, die bis 2  stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister sowie der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam.

3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4)     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

5)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen werden. DerVorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder (außer den Beisitzern) anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6)    Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.

 

§ 12 Beirat

1)    Zur Unterstützung der Vereinsziele kann ein Beirat gebildet werden, der sich aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die den Problemen der Menschen mit Behinderungen besonders aufgeschlossen gegenüberstehen.

2)    Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.

3)    Der Beirat soll die Arbeit des Vereins fördern und in der Öffentlichkeit vertreten.

4)    Der Beirat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen. Dieser kann als beratendes Mitglied an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 13 Niederschriften undProtokolle

Über Beschlüsse des Vorstandes sowie über Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen muss der jeweilige Wortlaut angegebenwerden.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Zusammen mit der Einladung ist der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung bekannt zu geben.

 

§ 15 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen   des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwandt.

 

§ 16 Vereinsauflösung

1)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von ¾  der anwesenden  Mitglieder des Vereins. Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind der Vorsitzende des Vorstandes und dessen/deren Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Senator-Neumann-Haus, in der Trägerschaft des BHH Sozialkontors gGmbH, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4)    Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.08.2013  beschlossen.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form verwandt.